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Bundesabgabenordnung § 323

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 323

Inkrafttretensdatum

27.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Abs. 14: Verfassungsbestimmung

Text

§ 323.
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.
  2. Absatz 2§ 44 Abs. 2 und die Bezeichnung des früheren § 323 Abs. 2 als § 324 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3§ 61 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die dem § 61 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  4. Absatz 4§ 189 ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.
  5. Absatz 5§ 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 9/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  6. Absatz 6§ 187 ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs. 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 187 ist die Neufassung des § 55 durch Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 9/1998 unbeachtlich.
  7. Absatz 7Bewilligungen gemäß § 131 Abs. 1 vierter Satz verlieren mit Inkrafttreten der Neufassung des § 131 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 142/2000 ihre Wirksamkeit. § 205 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist; abweichend von § 205 Abs. 1 ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, anstelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend.

§ 214 Abs. 4 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. § 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

  1. Absatz 8Die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2000 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
  2. Absatz 9§ 45a und § 125 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2001, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. § 204, § 212 Abs. 2 und § 242, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2001, sowie § 111 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 112a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 125 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2001 ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden.

§ 188 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 144/2001 ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.

  1. Absatz 10Die §§ 52a, 75, 78, 148, 212 Abs. 4, 212a Abs. 4 und 5, 243, 256, 260, 263 bis 268, 270, 273, 274, 276 bis 279, 281 bis 289 Abs. 2, 293 bis 293b, 299, 300, 302, 305, 308, 310 und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2002, der Entfall der Überschriften vor § 53, § 273 und § 282 sowie der Entfall der §§ 74, 261, 262, 269 und 301 durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen und Devolutionsanträge betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
  2. Absatz 11§ 201 und § 214 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2002 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Die Bindungswirkung gemäß § 289 Abs. 3 und § 290 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2002 kommt erstmals am 1. Jänner 2003 erlassenen Berufungsentscheidungen zu. § 292 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 97/2002, ist für von Berufungssenaten im Sinne des § 260 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 97/2002, erlassene Entscheidungen auch nach In-Kraft-Treten des § 292 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2002, anzuwenden.
  3. Absatz 12Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt.
  4. Absatz 13Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2002 folgenden Tag getroffen werden. Entsendungen nach den §§ 263 ff in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 97/2002, gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bis 1. Jänner 2005 erfolgt; dies gilt nicht für von den Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder entsendete Mitglieder sowie für entsendete Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.
  5. Absatz 14(Verfassungsbestimmung) § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  6. Absatz 15Die §§ 59, 61, 148, 149, 150, 151 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 124/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Von sich aus der Neufassung der §§ 59 und 61 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die den §§ 59 oder 61 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. März 2004 ihre Wirkung.
  7. Absatz 16Die §§ 207, 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 57/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 57/2004 tritt für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  8. Absatz 17§ 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 180/2004 ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem § 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung.

§ 80 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 180/2004 ist erstmals anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird.

§ 205 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 180/2004 ist erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht, anzuwenden.

Die §§ 212 Abs. 2 und 212a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 180/2004 sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2005 anzuwenden.

  1. Absatz 18§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 57/2004.

§ 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. römisch eins Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch BGBl. römisch eins Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. römisch eins Nr. 57/2004 sowie des § 304 durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 57/2004 sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3 durch BGBl. römisch eins Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht gemäß § 299 Abs. 1 aufgehoben werden.

  1. Absatz 19§§ 131 Abs. 1, 2, 3 und 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 20Die Verordnung auf Grund § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2006 kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 99/2006 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.
  3. Absatz 21§ 124 und § 125 Abs. 1 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.

Anmerkung

zu Abs. 2: in der Aufzählung fehlt § 323 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40078654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P323/NOR40078654

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