Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 323
Inkrafttretensdatum
10.01.1998
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 323.
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 44 Abs. 2 und die Bezeichnung des früheren § 323 Abs. 2 als § 324 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.324 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.61 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die dem § 61 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
(4)Absatz 4§ 189 ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 9/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
(6)Absatz 6§ 187 ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs. 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 187 ist die Neufassung des § 55 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 9/1998 unbeachtlich.
Anmerkung
zu Abs. 2: in der Aufzählung fehlt § 323 Abs. 2
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12056856
Alte Dokumentnummer
N3199850630L