Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
Vermögensverwaltung im Sinn der Abgabenvorschriften liegt insbesondere vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet) wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale solcher Betriebe gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043803
Alte Dokumentnummer
N3196117857S