Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 314

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 314

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

Paragraph 314,

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

  1. Ziffer eins
    für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. Ziffer 2
    für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 155 ;,
  3. Ziffer 3
    für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
  4. Ziffer 4
    für die Vergällung von Alkohol;
  5. Ziffer 5
    für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)

Schlagworte

Verbrauchersteuerverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40034352

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P314/NOR40034352

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