Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 314
Inkrafttretensdatum
14.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314.Paragraph 314,
Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 155 ;,
für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
für die Vergällung von Alkohol;
für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Verbrauchersteuerverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40034352