(4)Absatz 4Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Antrag anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der der Devolutionsantrag gestellt wurde, ist, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über den Devolutionsantrag unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Während der Zeit der Wirksamkeit des Aussetzungsbescheides ist die Frist des § 311 Abs. 3 erster Satz gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Antrag anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der der Devolutionsantrag gestellt wurde, ist, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über den Devolutionsantrag unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 78,) entgegenstehen. Während der Zeit der Wirksamkeit des Aussetzungsbescheides ist die Frist des Paragraph 311, Absatz 3, erster Satz gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.