(6)Absatz 6Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten.Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die Paragraphen 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Absatz 3, sowie Aufträge nach Paragraph 311 a, Absatz 2, obliegen dem Referenten.