Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 311

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 311

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

C. Entscheidungspflicht.

§ 311.
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
  2. Absatz 2Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben (§ 97), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (§§ 185 ff.) beträgt die Frist ein Jahr, für Bescheide über die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes anläßlich einer Hauptfeststellung drei Jahre. Sind einem Bescheid Entscheidungen zugrunde zu legen, die in einem Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid zu treffen sind, so beginnt die Frist erst, wenn alle zugrunde zu legenden Bescheide erlassen worden sind.
  3. Absatz 3Werden Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß den §§ 295, 296 oder 298 zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.
  4. Absatz 4Anträge gemäß Abs. 2 oder 3 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.
  5. Absatz 5Wurde ein Antrag gemäß Abs. 3 gestellt und ist eine Berufung gegen den zu ändernden oder aufzuhebenden Bescheid unerledigt, so darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Bescheide gemäß den §§ 295, 296 oder 298 erlassen.

Schlagworte

Devolutionsantrag

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12057841

Alte Dokumentnummer

N3199960316L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P311/NOR12057841

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