Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 309a
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
Text
§ 309a.Paragraph 309 a,
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der versäumten Frist;
die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (Paragraph 308, Absatz eins,);
die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104697