Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 308

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 308

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Paragraph 308,
  1. Absatz einsGegen die Versäumung einer Frist (Paragraphen 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,)
  3. Absatz 3Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (Paragraph 276, Absatz 2,) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
  4. Absatz 4Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40073274

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P308/NOR40073274

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