Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 308

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 308

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 308.
  1. Absatz einsGegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
  2. Absatz 2Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Abgabenbehörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist zu bewilligen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
  4. Absatz 4Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung örtlich zuständig ist.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 680/1994)

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12055715

Alte Dokumentnummer

N3199660545J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P308/NOR12055715

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