Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 308

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 308

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 308.
  1. Absatz einsGegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
  2. Absatz 2Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Abgabenbehörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist zu bewilligen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
  4. Absatz 4Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung örtlich zuständig ist.
  5. Absatz 5Die Abs. 1 und 3 sind in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches auf Grund einkommensteuerrechtlicher Vorschriften beim Arbeitgeber einzubringen gewesen wäre, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers einzubringen ist, das auch darüber zu entscheiden hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044083

Alte Dokumentnummer

N3196118137S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P308/NOR12044083

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