Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 307

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 307

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

Paragraph 307,
  1. Absatz einsMit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,)

  2. Absatz 3Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P307/NOR40104696

Navigation im Suchergebnis