Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 303a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 303a

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

Text

Paragraph 303 a,

Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
  2. Litera b
    die Bezeichnung der Umstände (Paragraph 303, Absatz eins,), auf die der Antrag gestützt wird;
  3. Litera c
    die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
  4. Litera d
    bei einem auf Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104695

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