Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 303a
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
Text
§ 303a.Paragraph 303 a,
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;die Bezeichnung der Umstände (Paragraph 303, Absatz eins,), auf die der Antrag gestützt wird;
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.bei einem auf Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104695