Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 303a
Inkrafttretensdatum
13.01.1999
Außerkrafttretensdatum
25.06.2002
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 303a.
(1)Absatz einsDer Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
(2)Absatz 2Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12057377
Alte Dokumentnummer
N3199956965L