Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 303a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 303a

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 303a.
  1. Absatz einsDer Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
    2. Litera b
      die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
    3. Litera c
      die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
    4. Litera d
      bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
  2. Absatz 2Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12057377

Alte Dokumentnummer

N3199956965L

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