Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 302

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 302

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 302,
  1. Absatz einsAbänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß Paragraph 299, jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides zulässig.
  2. Absatz 2Darüber hinaus sind zulässig:
    1. Litera a
      Berichtigungen nach Paragraph 293, innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
    2. Litera b
      Aufhebungen nach Paragraph 299, auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Absatz eins, ergebenden Jahresfrist eingebracht ist;
    3. Litera c
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,)
    4. Litera d
      Aufhebungen nach Paragraph 300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104694

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P302/NOR40104694

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