Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 300

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 300

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 300,
  1. Absatz einsAb Vorlage der Beschwerde (Paragraph 265,) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (Paragraph 264, Absatz 6,) bzw. in den Fällen des Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262, Absatz eins,) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
    1. Litera a
      wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
    2. Litera b
      wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
    3. Litera c
      wenn die Frist (Litera b,) noch nicht abgelaufen ist.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der Frist des Absatz eins, Litera b, kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
  3. Absatz 3Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 12 c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)

  4. Absatz 5Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Absatz eins,) lebt die Entscheidungspflicht des Paragraph 291, wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.

Schlagworte

Klaglosstellung

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205377

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P300/NOR40205377

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