Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 30

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsEin Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen nur in den Gemeinden, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
  2. Absatz 2Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte, Erdöl oder dessen Derivate nicht abgegeben werden.

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40178360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P30/NOR40178360

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