(1)Absatz einsIst ein Zerlegungsbescheid gemäß § 295 durch einen neuen Zerlegungsbescheid zu ersetzen, so kann die Abgabenbehörde, sofern nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen, mit der Vornahme der neuen Zerlegung warten, bis der abändernde Meßbescheid rechtskräftig geworden ist.Ist ein Zerlegungsbescheid gemäß Paragraph 295, durch einen neuen Zerlegungsbescheid zu ersetzen, so kann die Abgabenbehörde, sofern nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen, mit der Vornahme der neuen Zerlegung warten, bis der abändernde Meßbescheid rechtskräftig geworden ist.