Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 292
Inkrafttretensdatum
26.06.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 11
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 43 Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz,
BGBl. I 14/2013 iVm § 323 Abs. 37.
Text
§ 292.Paragraph 292,
Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7) eingeräumt. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131 Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster Instanz (Paragraph 276, Absatz 7,) eingeräumt.
Schlagworte
Präsidentenbeschwerde
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40032041