(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist nicht berechtigt, an Stelle des unabhängigen Finanzsenates nach § 22 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in das Verfahren einzutreten.Der Bundesminister für Finanzen ist nicht berechtigt, an Stelle des unabhängigen Finanzsenates nach Paragraph 22, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in das Verfahren einzutreten.