Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 29

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugszeitraum: Abs. 2 lit. c
ab 1. 1. 1994
Art. XXIV Z 15, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsBetriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Paragraph 31,) dient.
  2. Absatz 2Als Betriebsstätten gelten insbesondere
    1. Litera a
      die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
    2. Litera b
      Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;
    3. Litera c
      Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12052917

Alte Dokumentnummer

N3199332082J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P29/NOR12052917

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