Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 288
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
8. Berufungsentscheidung.
§ 288.Paragraph 288,
(1)Absatz einsDas Berufungsverfahren abschließende Erledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz haben zu enthalten:
die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
(2)Absatz 2Erledigungen des gesamten Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.Erledigungen des gesamten Berufungssenates (Paragraph 270, Absatz 5,) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40043944