Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 288

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 288

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

8. Berufungsentscheidung.

Paragraph 288,
  1. Absatz einsDas Berufungsverfahren abschließende Erledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz haben zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,
    2. Litera b
      die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
    3. Litera c
      den Spruch,
    4. Litera d
      die Begründung.
  2. Absatz 2Erledigungen des gesamten Berufungssenates (Paragraph 270, Absatz 5,) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40043944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P288/NOR40043944

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