Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 284

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 284.
  1. Absatz einsÜber die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250), in der Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem Antrag gemäß § 276 Abs. 1 zu stellen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende des Senates bestimmt den Zeitpunkt der Verhandlung. Die Parteien sind mit dem Beifügen vorzuladen, daß ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044059

Alte Dokumentnummer

N3196118113S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P284/NOR12044059

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