(3)Absatz 3Ein Mitglied (§ 270 Abs. 5 Z 2 und 3), bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Berufungssenates Mitteilung zu machen.Ein Mitglied (Paragraph 270, Absatz 5, Ziffer 2 und 3), bei dem einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Berufungssenates Mitteilung zu machen.