Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 282

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 282

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 282,
  1. Absatz einsDie Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten (Paragraph 270, Absatz 3,), außer
    1. Ziffer eins
      in der Berufung (Paragraph 250,), im Vorlageantrag (Paragraph 276, Absatz 2,) oder in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
    2. Ziffer 2
      der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.
    Ein Verlangen nach Ziffer 2, ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der Referent namens des Berufungssenates zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Entscheidung über die Berufung gestellt werden.
  2. Absatz 2Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (Paragraph 270, Absatz 5,), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß Paragraph 279, Absatz eins und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (Paragraph 85, Absatz 2,), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (Paragraph 256, Absatz 3,) und von Aufträgen gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß Paragraph 281, Absatz eins,
  3. Absatz 3Berichtigungen (Paragraph 293,, Paragraph 293 b und Paragraph 293 c,) und Aufhebungen (Paragraph 300,) der gemäß Absatz eins, oder 2 ergangenen Bescheide obliegen dem Referenten, wenn jedoch der gesamte Berufungssenat entschieden hat, dem Berufungssenat.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz eins, oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des gesamten Berufungssenates.

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40130712

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P282/NOR40130712

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