Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 278

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

18. Erkenntnisse und Beschlüsse

Paragraph 278,
  1. Absatz einsIst die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
    1. Litera a
      weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
    2. Litera b
      als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,
    so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  2. Absatz 2Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
  3. Absatz 3Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40189976

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P278/NOR40189976

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