Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 276
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2022
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 276.Paragraph 276,
(1)Absatz einsDer Senat hat über die Beschwerde zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluss an die Verhandlung durchzuführen. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.
(2)Absatz 2Der Senat kann nach Entscheidung über die maßgebenden Sach- und Rechtsfragen einstimmig beschließen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe erst anlässlich der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses ohne neuerliche Beschlussfassung des Senates zu erfolgen hat.
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40145109