Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 276

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 276

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich: gilt für ab dem 19. 4. 1980 erlassene
Berufungsvorentscheidungen (Art. V, Z 19, BGBl. Nr. 151/1980).

Text

§ 276.
  1. Absatz einsLiegt ein Anlaß zur Zurückweisung (§ 273) nicht vor und sind etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§§ 85 Abs. 2 und 275), so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als den Berufungswerber gestellt, so ist der Berufungswerber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, daß die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei wirksamer Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der wirksamen Zurücknahme aller dieser Anträge. Auf das Recht zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung aufmerksam zu machen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 249 Abs. 1 und 256 sind sinngemäß anzuwenden. Ein verspätet eingebrachter Antrag ist von der Abgabenbehörde erster Instanz durch Bescheid zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Antrag (Abs. 1) gestellt haben, zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist, weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen. Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Schlagworte

Vorlageantrag

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12050437

Alte Dokumentnummer

N3198910737H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P276/NOR12050437

Navigation im Suchergebnis