Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 273

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 273

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

7. Berufungsverfahren.

Paragraph 273,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
    1. Litera a
      nicht zulässig ist oder
    2. Litera b
      nicht fristgerecht eingebracht wurde.
  2. Absatz 2Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.

Schlagworte

Zurückweisung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032022

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P273/NOR40032022

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