Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 273
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
7. Berufungsverfahren.
§ 273.Paragraph 273,
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2)Absatz 2Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.
Schlagworte
Zurückweisung
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40032022