Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 273
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
7. Berufungsverfahren.
a) Allgemeine Bestimmungen.
§ 273.
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörde erster Instanz hat eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2)Absatz 2Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet ist.
Schlagworte
Zurückweisung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044048
Alte Dokumentnummer
N3196118102S