Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 272

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 272

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

17. Verfahren

Paragraph 272,
  1. Absatz einsSind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Die Entscheidung obliegt dem Senat,
    1. Ziffer eins
      wenn dies beantragt wird
      1. Litera a
        in der Beschwerde,
      2. Litera b
        im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
      3. Litera c
        in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
      4. Litera d
        wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies der Berichterstatter verlangt.
  3. Absatz 3Ein Verlangen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
  4. Absatz 4Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 269, Absatz eins und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (Paragraph 85, Absatz 2,), von Aufträgen gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins und von Gegenstandsloserklärungen (Paragraph 256, Absatz 3,) sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß Paragraph 271, Absatz eins,
  5. Absatz 5Berichtigungen (Paragraph 293,, Paragraph 293 a und Paragraph 293 b,) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (Paragraph 289,) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40149207

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P272/NOR40149207

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