Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 272
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 272.Paragraph 272,
(1)Absatz einsDie Senatsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen sind sinngemäß die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.
(2)Absatz 2Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften erhalten die gemäß Abs. 1 zu leistenden Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften erhalten die gemäß Absatz eins, zu leistenden Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 letzter Satz: siehe Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136/1975.
2. Zu Abs. 2: siehe Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133/1955.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044047
Alte Dokumentnummer
N3196118101S