Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 272

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 272

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 272,
  1. Absatz einsDie Senatsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen sind sinngemäß die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.
  2. Absatz 2Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften erhalten die gemäß Absatz eins, zu leistenden Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1 letzter Satz: siehe Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975.
2. Zu Abs. 2: siehe Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044047

Alte Dokumentnummer

N3196118101S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P272/NOR12044047

Navigation im Suchergebnis