Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 271

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

16. Aussetzung der Entscheidung

Paragraph 271,
  1. Absatz einsIst wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 78,) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
  2. Absatz 2Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Absatz eins, gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
  3. Absatz 3Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide gemäß Absatz eins, verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (Paragraph 78,) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40215998

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P271/NOR40215998

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