Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 271

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

16. Aussetzung der Entscheidung

Paragraph 271,
  1. Absatz einsIst wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (Paragraph 78,) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
  2. Absatz 2Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Absatz eins, gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
  3. Absatz 3Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (Paragraph 78,) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145105

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P271/NOR40145105

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