Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 271

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

§ 271.
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion das Gelöbnis:

    “Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen ohne Ansehung

der Person unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen, bekannt wird, strengstens geheimgehalten werde.”

  1. Absatz 3Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12052166

Alte Dokumentnummer

N3199325806J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P271/NOR12052166

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