Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 271

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

§ 271.
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung.) Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion das Gelöbnis:

    “Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen ohne Ansehung

der Person unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen, bekannt wird, strengstens geheimgehalten werde.”

  1. Absatz 3Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044046

Alte Dokumentnummer

N3196118100S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P271/NOR12044046

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