Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 270

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 270

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 270,
  1. Absatz einsDie Geschäftsverteilung (Paragraph 11, UFSG) hat festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Zuständigkeit der Vorsitzenden, wobei einem Vorsitzenden der Vorsitz in mehreren Senaten zugewiesen werden darf,
    2. Ziffer 2
      welche (höchstens neun) hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dem Vorsitzenden je Senat zugewiesen sind, wobei eine Zuweisung zu mehreren Senaten zulässig ist,
    3. Ziffer 3
      die Zuständigkeit der entsendeten Mitglieder, wobei diese Beisitzer mehreren Senaten angehören dürfen,
    4. Ziffer 4
      für den Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent (Absatz 3,) ist, das zweite hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates.
  2. Absatz 2In der Geschäftsverteilung sind weiters für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern der Berufungssenate Regelungen über die Vertretung vorzusehen. Überdies ist zu regeln, wem die Entscheidung über Ablehnungsanträge (Paragraph 278,) obliegt.
  3. Absatz 3Anlässlich der Vorlage (Paragraph 276, Absatz 6,) oder des Einlangens der Berufung oder des Vorlageantrages hat der Vorsitzende für die Erledigung der Berufung unter Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und der Verwaltungsökonomie ein hauptberufliches Mitglied (Absatz eins, Ziffer 2,) oder sich selbst zum Referenten zu bestellen.
  4. Absatz 4Rückwirkende Änderungen der Bestellung sind im Interesse der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und im Fall der langandauernden Verhinderung des Referenten zulässig. Dies ist nur mit Zustimmung des Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates und abgesehen vom Fall der langandauernden Verhinderung des Referenten weiters nur mit dessen Zustimmung zulässig.
  5. Absatz 5Der Berufungssenat besteht aus folgenden vier Personen:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      der Referent, wenn jedoch der Vorsitzende selbst Referent ist, ein weiteres hauptberufliches Mitglied (Absatz eins, Ziffer 2,),
    3. Ziffer 3
      zwei entsendete Mitglieder, wobei je ein Mitglied von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40081200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P270/NOR40081200

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