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Bundesabgabenordnung § 270
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.12.2012
§ 268 am 20.12.2012
§ 271 am 20.12.2012
Alle Fassungen
§ 270 heute
§ 270 gültig ab 20.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
§ 270 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
§ 270 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
§ 270 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
§ 270 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
§ 270 gültig von 09.05.1969 bis 30.11.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 143/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 270
Inkrafttretensdatum
12.08.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 270.
Paragraph 270,
(1)
Absatz eins
Die Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) hat festzulegen:
Die Geschäftsverteilung (Paragraph 11, UFSG) hat festzulegen:
1.
Ziffer eins
die Zuständigkeit der Vorsitzenden, wobei einem Vorsitzenden der Vorsitz in mehreren Senaten zugewiesen werden darf,
2.
Ziffer 2
welche (höchstens neun) hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dem Vorsitzenden je Senat zugewiesen sind, wobei eine Zuweisung zu mehreren Senaten zulässig ist,
3.
Ziffer 3
die Zuständigkeit der entsendeten Mitglieder, wobei diese Beisitzer mehreren Senaten angehören dürfen,
4.
Ziffer 4
für den Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent (Abs. 3) ist, das zweite hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates.
für den Fall, dass der Vorsitzende selbst Referent (Absatz 3,) ist, das zweite hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates.
(2)
Absatz 2
In der Geschäftsverteilung sind weiters für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern der Berufungssenate Regelungen über die Vertretung vorzusehen. Überdies ist zu regeln, wem die Entscheidung über Ablehnungsanträge (§ 278) obliegt.
In der Geschäftsverteilung sind weiters für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern der Berufungssenate Regelungen über die Vertretung vorzusehen. Überdies ist zu regeln, wem die Entscheidung über Ablehnungsanträge (Paragraph 278,) obliegt.
(3)
Absatz 3
Anlässlich der Vorlage (§ 276 Abs. 6) oder des Einlangens der Berufung oder des Vorlageantrages hat der Vorsitzende für die Erledigung der Berufung unter Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und der Verwaltungsökonomie ein hauptberufliches Mitglied (Abs. 1 Z 2) oder sich selbst zum Referenten zu bestellen.
Anlässlich der Vorlage (Paragraph 276, Absatz 6,) oder des Einlangens der Berufung oder des Vorlageantrages hat der Vorsitzende für die Erledigung der Berufung unter Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und der Verwaltungsökonomie ein hauptberufliches Mitglied (Absatz eins, Ziffer 2,) oder sich selbst zum Referenten zu bestellen.
(4)
Absatz 4
Rückwirkende Änderungen der Bestellung sind im Interesse der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und im Fall der langandauernden Verhinderung des Referenten zulässig. Dies ist nur mit Zustimmung des Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates und abgesehen vom Fall der langandauernden Verhinderung des Referenten weiters nur mit dessen Zustimmung zulässig.
(5)
Absatz 5
Der Berufungssenat besteht aus folgenden vier Personen:
1.
Ziffer eins
der Vorsitzende,
2.
Ziffer 2
der Referent, wenn jedoch der Vorsitzende selbst Referent ist, ein weiteres hauptberufliches Mitglied (Abs. 1 Z 2),
der Referent, wenn jedoch der Vorsitzende selbst Referent ist, ein weiteres hauptberufliches Mitglied (Absatz eins, Ziffer 2,),
3.
Ziffer 3
zwei entsendete Mitglieder, wobei je ein Mitglied von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40081200
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P270/NOR40081200
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