Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 267

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 267

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 267,
  1. Absatz einsDie Entsendungen haben für die Dauer von sechs Jahren zu erfolgen.
  2. Absatz 2Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Absatz eins,).
  3. Absatz 3Entspricht ein entsendetes oder nach Paragraph 266, ernanntes Mitglied nicht mehr den im Paragraph 264, angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032018

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P267/NOR40032018

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