(3)Absatz 3Entspricht ein entsendetes oder nach § 266 ernanntes Mitglied nicht mehr den im § 264 angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.Entspricht ein entsendetes oder nach Paragraph 266, ernanntes Mitglied nicht mehr den im Paragraph 264, angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.