Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 266

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 266

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 266,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (Paragraph 78,) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
  2. Absatz 2Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (Paragraph 265,) und die Aktenvorlage (Absatz eins,) in Form von Ablichtungen erfolgen.
  3. Absatz 3Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (Paragraph 78,) beizubringen.
  4. Absatz 4Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Absatz eins, bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145101

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P266/NOR40145101

Navigation im Suchergebnis