Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 266

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 266

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 266.
  1. Absatz einsWird die Entsendung in die Kommissionen durch offenbares Verschulden einer gesetzlichen Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen oder wird von den Entsendeten ihre ordnungsmäßige Mitwirkung verweigert, so ist die zur Ergänzung der betreffenden Kommission erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern vom Bundesministerium für Finanzen zu ernennen.
  2. Absatz 2Diese vom Bundesministerium für Finanzen ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie entsendete Mitglieder. Sie sind jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges der Kommission möglich ist, abzuberufen, wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen, beziehungsweise für die ihre Mitwirkung verweigernden Personen eine Neuentsendung vollzogen wird und die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter in die Kommission eintreten.
  3. Absatz 3Als Verweigerung der ordnungsmäßigen Mitwirkung gemäß Abs. 1 und 2 ist es anzusehen, wenn ein Mitglied (Stellvertreter) trotz ordnungsmäßiger Einladung bei drei Kommissionssitzungen unentschuldigt ausbleibt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044041

Alte Dokumentnummer

N3196118095S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P266/NOR12044041

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