Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 265

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 265

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 265,
  1. Absatz einsIhre Entsendung können ablehnen:
    1. Ziffer eins
      Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Berufungssenat gehindert sind,
    3. Ziffer 3
      Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (Paragraph 263, Absatz eins,) waren, während der folgenden sechs Jahre,
    4. Ziffer 4
      aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P265/NOR40032016

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