Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 264

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 264

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 264,
  1. Absatz einsIn die Berufungskommissionen dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Vollgenuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Entsendung sind Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044039

Alte Dokumentnummer

N3196118093S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P264/NOR12044039

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