Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 259
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 259.Paragraph 259,
(1)Absatz einsEiner Berufung gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (§§ 196 und 197) können die im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.Einer Berufung gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (Paragraphen 196 und 197) können die im Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.
(2)Absatz 2Die Körperschaften (Abs. 1), deren Interessen durch das Berufungsbegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der Berufung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.Die Körperschaften (Absatz eins,), deren Interessen durch das Berufungsbegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der Berufung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Absatz eins,) in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Das Berufungsverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Abs. 2) abgegeben wird.Das Berufungsverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Absatz 2,) abgegeben wird.
Schlagworte
Berufungsbeitritt
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044034
Alte Dokumentnummer
N3196118088S