Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 258

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 258

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 258,
  1. Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (Paragraph 276, Absatz 6,) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, bezeichnete Abgabenbehörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
    1. Litera a
      wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist,
    2. Litera b
      wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

Schlagworte

Berufungsbeitritt

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40043940

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P258/NOR40043940

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