Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 258
Inkrafttretensdatum
30.12.1989
Außerkrafttretensdatum
25.06.2002
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 258.
(1)Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung über die Berufung durch eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende Berufungsvorentscheidung (§ 276) oder durch Berufungsentscheidung (§ 288) bereits rechtskräftig entschieden war;
wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.
Schlagworte
Berufungsbeitritt
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12050436
Alte Dokumentnummer
N3198910736H