Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 258

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 258

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 258.
  1. Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 2) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
  2. Absatz 2Die im Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
    1. Litera a
      wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung über die Berufung durch eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1) oder durch Berufungsentscheidung (§ 288) bereits rechtskräftig entschieden war;
    2. Litera b
      wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

Schlagworte

Berufungsbeitritt

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044033

Alte Dokumentnummer

N3196118087S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P258/NOR12044033

Navigation im Suchergebnis