Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 257

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 257

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

5. Beitritt zur Berufung.

Paragraph 257,
  1. Absatz einsEiner Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (Paragraph 224, Absatz eins,) in Betracht kommt.
  2. Absatz 2Wer einer Berufung beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen.

Schlagworte

Berufungsbeitritt

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044032

Alte Dokumentnummer

N3196118086S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P257/NOR12044032

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