(3)Absatz 3Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs. 1), so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären.Wurde eine Berufung zurückgenommen (Absatz eins,), so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären.