Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 256

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 256

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 256,
  1. Absatz einsBerufungen können bis zur Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (Paragraph 87,) zu erklären.
  2. Absatz 2Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind.
  3. Absatz 3Wurde eine Berufung zurückgenommen (Absatz eins,), so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032011

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P256/NOR40032011

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