Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 250

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 250

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Inhalt und Wirkung.

Paragraph 250,
  1. Absatz einsDie Berufung muß enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
    2. Litera b
      die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
    3. Litera c
      die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
    4. Litera d
      eine Begründung.
  2. Absatz 2Wird mit der Berufung die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Berufung Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

Schlagworte

Berufungsinhalt

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044025

Alte Dokumentnummer

N3196118079S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P250/NOR12044025

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